Praktikum im Handwerk

Jetzt Prämie für ein freiwilliges Ferienpraktikum sichern!

Ein Praktikum im Handwerk macht Sinn und hilft bei der Berufsorientierung. Schülerinnen und Schüler, die ihre Ferien nutzen, um Ausbildungsberufe in Handwerksbetrieben näher kennenzulernen, können jetzt von einer Praktikumsprämie profitieren.

Das Land Schleswig-Holstein belohnt ein mindestens

5-tägiges Praktikum in den Ferien mit einer Prämie von 120 Euro

WER ERHÄLT EINE PRÄMIE?

Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (AV-SH, Berufsfachschule I, Berufliches Gymnasium) in Schleswig-Holstein.

WIE LANGE DAUERT DAS SCHÜLERFERIENPRAKTIKUM?

Die Praktikumszeit muss sich grundsätzlich über 5 Tage erstrecken (bei mindestens 6 Stunden täglicher Anwesenheit). Jeder Schüler/jede Schülerin kann eine Praktikumsprämie für maximal zwei Wochen pro Jahr erhalten, unabhängig davon, ob das Praktikum in einem Betrieb oder in verschiedenen Betrieben absolviert wird.

IN WELCHEM BETRIEB WIRD DAS PRAKTIKUM ABSOLVIERT?

Das Praktikum muss bei einem Handwerksbetrieb mit Sitz in Schleswig-Holstein absolviert werden. Ein Praktikum im elterlichen Betrieb ist nicht förderfähig.

WANN UND WO MUSS DER ANTRAG EINGEREICHT WERDEN?

Der ausgefüllte und unterschriebene Praktikumsantrag (vom Praktikumsbetrieb, der Schülerin/dem Schüler und bei unter 18-Jährigen von den Erziehungsberechtigten) muss vor Beginn des Praktikums bei der Handwerkskammer vorliegen. Die Beantragung der Prämie erfolgt über den unten stehenden Antrag. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag muss dann per E-Mail an die folgende Adresse geschickt werden:

berufsbildung@hwk-flensburg.de

WANN ERHÄLT MAN DIE PRAKTIKUMSPRÄMIE?

Die Prämie wird im Anschluss an das Praktikum ausgezahlt, sofern es aktiv durchgeführt wurde. Es muss an mindestens 3 Tagen absolviert werden, Fehlzeiten bis zu 2 Tagen sind zulässig, führen aber zu einer anteiligen Kürzung der Prämie.

Alle weiteren Informationen sowie das Antragsformular findest du auf:

https://www.hwk-flensburg.de/praktikum

Weiterbildungsförderung durch das Land SH

Fördermittel „Weiterbildungsbonus SH“ vom Land

Finanzielle Unterstützung für Unternehmen und Weiterbildungswilligen vom Land Schleswig-Holstein

Angesichts eines hohen Arbeits- und Fachkräftebedarfs in fast allen Branchen fördert das Land mit dem „Weiterbildungsbonus SH“ insbesondere Weiterbildungen von Erwerbstätigen in den Themenfeldern „Digitalisierung“, „Erneuerbare Energien“, „Pflege“ und „Handwerk“. Gerade für Erwerbstätige in kleinen und mittleren Unternehmen wird lebenslanges Lernen notwendig, um den Qualifikationsanforderungen, die durch den technologischen und digitalen Wandel steigen, gerecht zu werden. Hierdurch unterstützt das Land die Unternehmen auch bei der Fachkräftesicherung.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Seminarkosten der beruflichen Weiterbildung. Weiterbildung ist die Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemein bildenden Schulen und der beruflichen Erstausbildung (vgl. § 2 Abs. 3 Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein – WBG). Die Maßnahme dient der Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Anpassung an sich wandelnde Anforderungen, dem beruflichen Aufstieg oder dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit (vgl. § 3 Abs. 6 WBG).

Inhalte von Weiterbildungen

Grundsätzlich können nur Weiterbildungen gefördert werden, die dem beruflichen Fortkommen bzw. der Weiterentwicklung des beruflichen Qualifikationsprofils dienen. Zudem sollte die Weiterbildung in Schleswig-Holstein stattfinden. Sofern keine entsprechende Weiterbildung in Schleswig-Holstein angeboten wird, ist eine Begründung im Antragsformular anzugeben.


Ausgeschlossen sind Weiterbildungen, die


 weniger als 16 Zeitstunden einschließlich pädagogisch begründeter Pausen umfassen;
 ein begleitendes Coaching bzw. Training beinhalten;
 dem Erlernen und/oder dem Erwerb von Sprachen dienen;
 dem Erwerb eines Führerscheins jeglicher Art dienen;
 bereits durch eine andere Stelle gefördert werden bzw. für deren Förderung bereits ein Antrag bei einer anderen Stelle gestellt wurde, z. B. Programme, die durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) bezuschusst werden. Diese Programme bzw. Mittel sind dann vorrangig in Anspruch zu nehmen;
 im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) gefördert werden bzw. für die ein entsprechender Antrag gestellt wurde;
 bei Landwirtschaftskammern durchgeführt werden.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Der Zuschuss für Zuwendungsempfänger/-innen wird als Pauschalsatz in Höhe von 60 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro pro Weiterbildung gewährt.
Der/die Arbeitgeber/-in muss sich mit (mindestens) 40 Prozent an der Finanzierung der förderfähigen Gesamtausgaben beteiligen.

Weitere Informationen im Detail unter https://www.ib-sh.de/produkt/a3-weiterbildungsbonus-schleswig-holstein/

Dazu gehören auch spezielle Fragen zu den Förderkriterien, den FAQs